Cookie-Richtlinie – Systemwetteninfo
Systemwetten sind eine Rechenaufgabe, und auch hier lohnt es sich zu zählen: Diese Richtlinie sagt, wie viele und welche Cookies auf Systemwetteninfo gesetzt werden, wozu sie dienen und wie Sie Ihre Zustimmung ändern. Gesetzliche Grundlage ist § 25 Abs. 1 TDDDG. Er verlangt Ihre Einwilligung, bevor Informationen im Endgerät gespeichert oder ausgelesen werden. Den Maßstab für eine wirksame Einwilligung setzt die DSGVO – Art. 4 Nr. 11 definiert sie, Art. 7 nennt die Bedingungen. Dasselbe gilt für Local Storage, Session Storage und Pixel, die wie Cookies wirken.
Streng notwendige Cookies
Ohne diese Dateien wäre die Seite nicht benutzbar: Sie speichern Ihre Banner-Wahl, ordnen Anfragen einer Sitzung zu und schützen vor manipulierten Formularaufrufen. Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG genügt für sie das, was zur Bereitstellung eines ausdrücklich angeforderten Dienstes unbedingt nötig ist; eine Einwilligung entfällt. Sie laufen mit der Sitzung ab oder spätestens nach zwölf Monaten.
Funktionale Cookies
Komfort ohne Zwang: Dazu zählen Sprache, Farbschema oder eine Liste der zuletzt gelesenen Beiträge. Diese Cookies entstehen erst, wenn Sie nach § 25 Abs. 1 TDDDG zugestimmt haben, und lassen sich jederzeit abwählen.
Analytische Cookies
Wir messen, welche Seiten besucht werden, um Inhalte zu verbessern. Dabei verzichten wir auf Instrumente, die ungekürzte IP-Adressen übermitteln oder Besucher seitenübergreifend verfolgen, solange Sie nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung dazu geben Sie getrennt im Banner, das auch die Speicherdauer jedes Cookies nennt.
Marketing-Cookies
Wer Marketing-Cookies zulässt, bekommt Inhalte nach Interessen und lässt Kampagnen auswerten, wobei Anbieter untereinander Daten austauschen und Profile bilden können. Gesetzt werden sie nur mit Ihrem ausdrücklichen Ja. Mit einem Nein sehen Sie allgemeine Inhalte, nicht mehr und nicht weniger.
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Zuständige Aufsicht
Aufsicht über DSGVO und TDDDG führt die Datenschutzbehörde des Landes, in dem der Betreiber ansässig ist. Beschwerden nach Art. 77 DSGVO nimmt auch die Behörde Ihres Wohnlandes an. Ein Verstoß gegen § 25 TDDDG kann mit einem Bußgeld bis zu 300.000 € geahndet werden.
Stand: 17 Oktober 2026.
